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Deutschland » Recht auf Reisen

Veranstalter-Scheck: Urlauber hat weitere Ansprüche

Duisburg/Wiesbaden (dpa/tmn) - Nimmt ein Urlauber als Entschädigung für einen Reisemangel einen Scheck vom Veranstalter an, verzichtet er nicht automatisch auf weitere Ansprüche.


Der Veranstalter dürfe nicht davon ausgehen, dass schon das Einlösen des Schecks als Annehmen seines Vergleichsangebots zu verstehen sei, entschied das Landgericht Duisburg (Az.: 12 S69/07). Wenn der Urlauber schriftlich auf weiteren Ansprüchen besteht, müsse das berücksichtigt werden, berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».


In dem Fall hatte der Kunde von seinem Veranstalter 3455 Euro gefordert. Das Unternehmen machte ein Vergleichsangebot und schickte einen Scheck über 265 Euro, den der Urlauber einlöste. Über seinen Anwalt forderte er die Zahlung der Restsumme. Ein vorgerichtlicher Abfindungsvergleich sei deswegen nicht zustande gekommen. Der Anwalt habe erklärt, dass das Vergleichsangebot abgelehnt werde und der Kläger dabei bleibe, dass der Reisepreis zu erstatten sei, befand das Landgericht.



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