Bei Problemen mit «Rail & Fly»-Ticket haftet nicht die BahnErfurt/Wiesbaden (dpa/tmn) - Bei Zugverspätungen während einer Fahrt mit einem «Rail & Fly»-Ticket kann nicht die Bahn haftbar gemacht werden. Solche speziellen Fahrkarten, die Pauschalreisende zur Fahrt zum Flughafen erhalten, sind Teil der Gesamtreiseleistung.
Schadensersatzansprüche müssen deshalb an den Reiseveranstalter gestellt werden, entschied das Amtsgericht Erfurt (Az. : 5 C 36/07). Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Nach Paragraf 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches kommt bei einer Pauschalreise ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden zustande, in dem sich der Veranstalter verpflichtet, «eine Gesamtheit von Reiseleistungen» zu erbringen. Ein «Rail & fly»-Ticket habe der Kläger auch nur über den Reiseveranstalter erwerben können. Diese Art des Transfers zum Flughafen basiere auf einem Abkommen zwischen der Deutschen Bahn und den Luftfahrtgesellschaften, nach dem die Veranstalter die Zugbeförderung zum Flughafen günstiger anbieten können. Die Bahn sei daher nur als «Erfüllungsgehilfe» zu betrachten.
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