Urlauber muss Klauseln nicht im Reisebüro studieren Bei einer Reisebuchung müssen Kunden alle Bedingungen ausgehändigt werden - Verbraucher müssen nicht alle Klauseln im Reisebüro lesen. (Bild: dpa) Karlsruhe (dpa) - Vor der Buchung eines Urlaubs müssen dem Kunden im Reisebüro sämtliche Vertragsbedingungen aushändigt werden. Andernfalls sind Klauseln unwirksam, mit denen Ansprüche des Urlaubers wegen etwaiger Mängel der Reise beschränkt werden sollen.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag (26. Februar). Es sei dem Kunden nicht zuzumuten, das «Kleingedruckte» in einem im Reisebüro ausliegenden Katalog zu studieren, urteilte das Karlsruher Gericht. Damit kippte der BGH eine Bestimmung, mit der ein Veranstalter die normalerweise zweijährige Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen wollte.
Geklagt hatte ein Urlauber, der bei seiner Hochzeitsreise nach Mauritius auf einer regelrechten Baustelle gelandet war. Seine Klage landete wegen einer fehlerhaften Adresse jedoch erst mehr als ein Jahr später beim Reiseveranstalter. Der berief sich auf die Verjährungsklausel, die auf einer ganzen Seite voller kleingedruckter Vertragsbestimmungen im Katalog enthalten war. Weil der Katalog bei der Buchung im Reisebüro ausgelegen hatte, war das Landgericht Frankfurt am Main der Ansicht, der Kläger hätte die Klausel vor der Unterschrift unter die Buchung zur Kenntnis nehmen können. (Az: Xa ZR 141/07 vom 26. Februar 2009)
Dem widersprach der BGH. Ein Veranstalter könne sich nur dann auf seine Reisebedingungen berufen, wenn er dem Kunden die Möglichkeit verschaffe, «in zumutbarer Weise» vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Davon sei hier schon deshalb nicht auszugehen, weil Reiseveranstalter inzwischen nach einer Verordnung zur Umsetzung der EU- Pauschalreiserichtlinie prinzipiell zur Aushändigung ihrer Geschäftsbedingungen verpflichtet seien.
Laut BGH war die Verjährungsklausel noch aus einem zweiten Grund unwirksam. Sie sollte nämlich für sämtliche Ansprüche gelten - auch bei Gesundheitsschäden oder grobem Verschulden des Veranstalters. Solche Ansprüche könnten aber durch Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt werden - womit die komplette Klausel unwirksam sei. Das Landgericht Frankfurt muss nun abschließend über den Fall entscheiden.
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