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Deutschland » Recht auf Reisen

Ausfall von Reise-Höhepunkten wiegt besonders schwer

Köln (dpa/tmn) - Wenn Touristen wegen eines Reisemangels Geld zurückbekommen, wird ihr Anspruch in der Regel aufgrund der Zahl der betroffenen Urlaubstage errechnet. Es kann aber Ausnahmen von dieser Regel geben.


Zum Beispiel wenn bei Antarktis-Kreuzfahrten wichtige Teile der Tour ausfallen. Dann hat die Berechnung des finanziellen Anspruchs «unter wertender Betrachtung der einzelnen Programmpunkte und des insgesamt mit der Reise verbundenen Urlaubserlebnisses zu erfolgen». Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Az.: 16 U 82/07).


Im verhandelten Fall ging es um eine zehnwöchige Kreuzfahrt. Sie war in vier Etappen unterteilt, ließ sich aber auch komplett buchen, wofür sich die späteren Kläger entschieden. Im vierten Reiseabschnitt hatte sich die Reederei beim Schiffstempo verkalkuliert, so dass es in der Antarktis zu massiven Änderungen im Programmablauf kam: Der Aufenthalt dort verkürzte sich von vier auf zweieinhalb Tage, drei Schlauchboot-Anlandungen fielen aus. Auch das angekündigte Kreuzen vor Kap Hoorn konnte nicht stattfinden.


In erster Instanz erreichten die Kläger eine Reisepreisminderung um 768 Euro. Das war ihnen zu wenig, und das OLG gab ihnen recht. Die Minderung könne nicht dadurch ermittelt werden, dass die mangelfreien Tage der Tour in Relation zu den Tagen mit eingeschränkten Leistungen gesetzt werden. Es falle schwerer ins Gewicht, wenn geplante Höhepunkte der Reise abgesagt werden - um solche habe es sich in der Antarktis gehandelt. Das OLG bezifferte die Höhe der Minderung auf 40 Prozent des Preises für die vierte Etappe - rund 2217 Euro.



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