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Deutschland » Recht auf Reisen

Ersatzhotel muss dem gebuchten gleichwertig sein

Wiesbaden (dpa/tmn) - Bietet ein Reiseveranstalter einem Urlauber eine Ersatzunterkunft an, muss diese objektiv gleichwertig sein. Wenn das Ersatzhotel hinsichtlich Kategorie, Ausstattung und Lage nicht dem gebuchten entspricht, kann der Kunde das Angebot ablehnen.


Außerdem hat er die Möglichkeit, Schadensersatz fordern. So entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 514 C 17158/07), berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».


In dem Fall hatte ein Ehepaar für sich und seine dreijährigen Zwillinge eine Pauschalreise ans Rote Meer in Ägypten gebucht. Der Veranstalter teilte ihnen später mit, das gebuchte Hotel sei noch nicht fertig und bot fünf Ersatzunterkünfte an. Das Paar bestand auf einen Kinderclub mit deutschsprachiger Betreuung, zwei Schlafzimmer, fünf Sterne und All-inclusive-Verpflegung wie in dem ursprünglich gebuchten Hotel geboten. Keines der fünf Ersatzangebote entsprach dem, vier davon hatten sogar eine niedrigere Kategorie. Die Familie verzichtete daher auf die Reise und verlangte Schadensersatz.


Zu Recht, entschied das Amtsgericht: Das Argument des Veranstalters, die Unterschiede zwischen den Hotels seien geringfügig und die Lage beim Badeurlaub am Roten Meer nicht entscheidend, überzeuge nicht. Wenn statt dem gebuchten Fünf-Sterne- nur ein Vier-Sterne-Hotel angeboten wird, sei eine Ablehnung gerechtfertigt. Auch die Unterbringung von Eltern und Kindern im gleichen Zimmer statt in getrennten mache einen erheblichen Unterschied aus. Daher stehe dem Paar nach Paragraf 651f, Absatz 2 BGB ein Schadensersatz von 1438 Euro für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.



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