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Deutschland » Recht auf Reisen

Kein Schmerzensgeld für Fußgänger im Skigebiet

Berlin/Coburg (dpa/tmn) - Fußgänger bekommen unter Umständen kein Schmerzensgeld, wenn sie im Skigebiet auf glatten Wegen ausrutschen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Coburg (Az.: 22 O 858/06) hin.


In Skiregionen seien die Kommunen nicht verpflichtet, Flächen zu räumen oder zu streuen, die sich außerhalb der Bebauung mitten im Skigebiet befinden. In dem Fall hatte eine Ehepaar seinen Nachwuchs zu einem Skikurs gebracht. Auf dem Rückweg vom Skilift zum Auto stürzte die Klägerin auf einer von Schnee und Eis bedeckten Fläche aus. Dabei brach sie sich das Handgelenk. Für den Unfall machte sie die örtliche Gemeinde verantwortlich, die es versäumt habe, auf einem Zuweg zum Lift zu streuen. Sie klagte und verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 2700 Euro.


Die Richter des Landgerichts Coburg lehnten die Klage ab. Auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften bestehe nur in Ausnahmefällen eine Streupflicht. An der Sturzstelle gelte eine solche Ausnahme nicht, da dort Skifahrer mit angeschnallten Skiern zum Lift hin und von diesem zurück unterwegs seien. Auf abstumpfenden Mitteln könnten ihre Skier beschädigt werden. Darüber hinaus habe sich die Klägerin in einem Skigebiet befunden. Dort hätte sie mit Glättegefahr rechnen müssen.



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