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Deutschland » Recht auf Reisen

Kunde darf Teile von Flugscheinen verfallen lassen

Frankfurt/Main (dpa) - Ein Fluggast darf Teile eines Kombi-Tickets verfallen lassen oder sie in anderer Reihenfolge nutzen. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt im wesentlichen ein Urteil des Landgerichts bestätigt.


Eine Verbraucherschutzorganisation (Verbraucherzentrale Bundesverband) hatte nach eigenen Angaben gegen die Fluggesellschaft British Airways geklagt. In dem Streit ging es um eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach verliert ein Flugschein seine Gültigkeit, wenn nicht alle Coupons in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Diese Klausel dürfe die britische Fluggesellschaft in Deutschland nicht mehr verwenden, entschied das OLG, das Revision zum Bundesgerichtshof zuließ (Az: 16 U 76/08).


Nach Angaben der Verbraucherzentrale hatte das Landgericht seine Entscheidung im Dezember 2007 so begründet: «Niemand wird bezweifeln, dass es unangemessen wäre, wenn ein Gastwirt einem Gast, der ein Menü bestellt hat, den Hauptgang verweigert oder nur gegen einen Aufpreis servieren will, weil er seine Suppe nicht aufgegessen hat. » (Az: 2-02 O 243/07). Im konkreten Fall ging es um zwei Praktiken: das «Cross Border Selling» und die «Überkreuzbuchung». Beide Regelungen hätten das Ziel, den Reisenden den Anspruch auf Weiterbeförderung zu verweigern und gleichzeitig die Gebühr für die Tickets einzubehalten. Damit entsprächen sie nicht dem Gesetz.


Im ersten Fall bietet die Fluglinie eine Verbindung von Deutschland zu einem Fernreiseziel mit Umsteigen in London an. Dieses Ticket ist billiger als die Einzelverbindung von London in das Zielland. Die Fluggesellschaft hatte in den Beförderungsbedingungen ausgeschlossen, dass Kunden eine Kombination aus Zubringer- und Langstreckenflug buchen und dann den Kurzstreckenflug - von Deutschland aus nach England - verfallen lassen.


In zweiten Fall bietet die Fluglinie Hin- und Rückflüge für Touristen an, zwischen denen eine Mindestaufenthaltszeit liegt. Diese Tickets sind wesentlich günstiger als Verbindungen, bei denen der Rückflug sofort angetreten werden kann. Solche Verbindungen werden laut Gericht hauptsächlich von Geschäftsleuten genutzt. Im Kleingedruckten wollte die Fluggesellschaft ausschließen, dass Kunden die günstigen Tickets zweimal buchen und aus beiden Tickets nur eine Flugrichtung nutzen. Auch das ist nach der Rechtsauffassung der Richter legal.


Die Verbraucherzentrale Bundesverband mit Sitz in Berlin nannte die Entscheidung des OLG einen «weiteren Sieg gegen verbraucherunfreundliche Vertragsklauseln von Fluggesellschaften». Am 19. November war der Verbraucherzentrale Bundesverband in einem Verfahren gegen die Deutsche Lufthansa in erster Instanz erfolgreich gewesen (Landgericht Köln, Az: 26 O 125/07) Auch hier sah das Gericht die beanstandete Vertragsklausel als unwirksam an. Wie bei British Airways hatte die Fluggesellschaft in ihren Geschäftsbedingungen festgelegt, dass der Rückflug verfällt, wenn der Hinflug nicht wahrgenommen wird. Die Entscheidung des Kölner Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.



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