Reisemängel: Ansprüche an den Veranstalter richtenFrankfurt/Main/Wiesbaden (dpa/tmn) - Beim Reklamieren von Reisemängeln reicht es nicht aus, sich nur beim Reiseleiter am Urlaubsort zu beschweren. Pauschalurlauber müssen darüber hinaus ihre Ansprüche auch beim Veranstalter geltend machen.
Das gilt selbst dann, wenn der Reiseleiter die Beschwerde schon an den Veranstalter weitergeleitet hat, urteilte das Landgericht Frankfurt (Az. : 2-24 S87/07). Wer sich bloß an den Reiseleiter wendet, verliert seine Ansprüche, berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Unzufriedene Urlauber, die Geld zurück haben wollen, müssen demnach in zwei Schritten vorgehen: Erstens gilt es am Urlaubsort zu melden, was einem nicht gefällt. Das soll dem Veranstalter Gelegenheit geben, einen Mangel zu beseitigen. Zweitens müssen Reisegäste gegenüber dem Veranstalter erklären, dass sie einen Preisnachlass fordern. Schritt zwei hat spätestens innerhalb eines Monats zu erfolgen, ist aber auch schon im Urlaub möglich.
Im verhandelten Fall hatte ein Kläger sich zwar beim Reiseleiter beschwert. Dieser hatte die Kritik auch per E-Mail an den Veranstalter weitergeleitet. Der Reiseleiter ist den Richtern zufolge aber kein «rechtsgeschäftlicher Vertreter» des Veranstalters. Ansprüche auf eine Preisminderung müssten deshalb immer ausdrücklich auch an den Veranstalter selbst gestellt werden. Die Weiterleitung der E-Mail sei dafür nicht ausreichend.
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