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Deutschland » Recht auf Reisen

Sonderregeln für Einreise müssen beim Buchen genannt werden

Bad Homburg/Wiesbaden (dpa/tmn) - Touristen müssen bei ihrer Buchung auf Einreisebestimmungen des Urlaubslandes hingewiesen werden, die für sie besonders wichtig sind. Diese Regel gilt gerade für Länder, die schon lange ein beliebtes Pauschalreiseziel sind.


Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg (Az. : 2 C 2616/07 [10]), das in einem solchen Fall zugunsten von Portugal-Urlaubern entschied. Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden hat in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» auf die Entscheidung hingewiesen.


In dem Fall ging es um Großeltern, die zusammen mit ihrer Enkelin in Portugal Urlaub machen wollten. Die Fluggesellschaft verweigerte aber die Mitnahme mit dem Argument, dass Portugal bei Kindern, die ohne Erziehungsberechtigten reisen, eine besondere Einreisevorschrift habe: Für sie müsse eine notarielle Vollmacht der Eltern vorliegen, in der die Reise erlaubt wird. Damit konnte die Familie den Richtern zufolge aber nicht rechnen, weil die Großeltern bei der Entgegennahme der Buchung über diese Bestimmung nicht aufgeklärt worden waren. Die Kläger bekamen deshalb gut 1790 Euro erstattet, die als Mehrkosten für die Reise angefallen waren.



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