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TravelingWorld » Reisenews » Recht auf Reisen » Discolärm bis 4. 00 Uhr morgens: Geld zurück

Deutschland » Recht auf Reisen

Discolärm bis 4. 00 Uhr morgens: Geld zurück

Köln (dpa/tmn) - Pauschalurlauber müssen es nicht akzeptieren, jede Nacht im Hotel von lauter Discomusik am Schlafen gehindert zu werden. Wenn eine durchgängige Störung der Nachtruhe eintritt, seien auch die übrigen Reiseleistungen «entwertet».


Das entschied das Amtsgericht Köln (Az. : 13 C 533/06). Der Reiseveranstalter muss dem Urteil zufolge dann einen Teil des Reisepreises zurückzahlen sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit leisten. Im konkreten Fall sprach das Gericht den Betroffenen eine Reisepreisminderung von 60 Prozent zu, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».


In dem Fall ging es um die Reise einer vierköpfigen Familie nach Hurghada in Ägypten. Dort gab es im Hotel jeden Abend eine Disco am Swimmingpool. Laute Musik gespielt wurde von 22. 00 Uhr bis 4. 00 oder 5. 00 Uhr in der Frühe. Nach Darstellung der Kläger war der Lärm so groß, dass auch bei geschlossenen Fenstern ein Einschlafen «allenfalls mit zugestopften Ohren» möglich war. Eine Beschwerde beim Reiseleiter habe zu keinem Ergebnis geführt. Nach einer Befragung von Zeugen glaubte das Gericht den Klägern und legte eine Rückzahlung von 60 Prozent des Reisepreises fest. Die von der Familie geforderten 150 Euro Schadensersatz pro Person hielt das Gericht außerdem nicht nur für gerechtfertigt, sondern auch für «eher bescheiden bemessen».



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