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Deutschland » Recht auf Reisen

Zugesagte Strandpromenade fehlt - Reisemangel

Duisburg (dpa/tmn) - Wenn vor dem Hotel die vom Reiseveranstalter versprochene Strandpromenade fehlt, so ist das ein Reisemangel. Der Urlauber kann dann eine Minderung des Reisepreises verlangen.


Fünf Prozent sind in diesem Fall angemessen, entschied das Amtsgericht Duisburg (Az. : 112 S 71/07). Dass vor dem Hotel statt der Promenade eine laute Straße liegt, ist dagegen nicht als Mangel zu betrachten, solange nicht ausdrücklich eine ruhige Lage zugesichert wurde. Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».


Im verhandelten Fall hatte sich die im Katalog angekündigte Strandpromenade als zweispurige Straße mit Parkbuchten samt gewöhnlichen Bürgersteigen entpuppt. Der dem Meer zugewandte Gehweg führte außerdem nicht unmittelbar am Strand entlang. Die im Katalog genannte Lage des Hotels «direkt an der Strandpromenade» habe daher eindeutig nicht den Tatsachen entsprochen, urteilte das Gericht.


Der Verkehrslärm auf der Straße sei dagegen nichts Ungewöhnliches. Auch bei einem Hotel an einer Strandpromenade wäre er zu erwarten gewesen, weil die Straßen parallel zum Strand in vielen Urlaubsregionen bekanntermaßen stark befahren seien, so das Gericht.



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