Urlauber vertauscht Ziele: Reisebüro muss nicht zahlenMünchen (dpa) - San Jose in Kalifornien ist nicht San José in Costa Rica - diese Erfahrung musste eine Urlauberfamilie aus Zorneding bei München machen und dafür tief in die Tasche greifen.
Unter der Überschrift «Augen auf beim Ticketkauf» veröffentlichte das Landgericht München ein Grundsatzurteil (Aktenzeichen 34 O 1300/08) in einem nicht alltäglichen Zivilprozess. Geklagt hatte ein Mann, der bei der Online-Buchung einer Reise aus Versehen das falsche Ziel angeklickt hatte. Dieses Risiko trage bei einer Buchung im Internet aber der Kunde, befand das Gericht.
Der Mann wollte 2007 bei einem Internet-Reisebüro vier Flüge für sich und seine Familie nach San Jose im US-Bundesstaat Kalifornien buchen. Er klickte jedoch versehentlich auf San José in dem mittelamerikanischen Land und bekam die entsprechenden Tickets. Als die Familie am Flughafen in Stuttgart eincheckte, war das Entsetzen groß: Sie war auf das «falsche» San José gebucht. Der Erwerb vier neuer Tickets für das Wunschziel kostete mehr als 9000 Euro.
Zurück aus dem Urlaub wollte der Familienvater den Aufpreis für das Umbuchen von dem Reisebüro zurückhaben und zog vor Gericht. Sein Argument: Er hätte spätestens bei bei der Buchungsbestätigung oder auf der Rechnung von dem Reisebüro darauf hingewiesen werden müssen, dass er einen Flug nach San José in Costa Rica gebucht hatte.
Dies sahen die Richter anders: Das Reisebüro ist nicht verpflichtet, den Kunden «nochmals über das von ihm im Internetportal gewählte Reiseziel und die Unterschiede zwischen San Jose in den USA und San José in Costa Rica hinzuweisen», urteilten sie. Das Risiko des versehentlichen «Verklickens» bei einer Buchung im Internet trage der Kunde.
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