Fliegerausfall: Nicht eigenmächtig auf Zug umsteigenBerlin (dpa/tmn) - Bei einem Flugausfall müssen Passagiere zwar auf andere Weise kostenlos ans Ziel gebracht werden - eigenmächtig etwa auf die Bahn umsteigen sollten Fluggäste aber nicht.
«Man sollte auf keinen Fall einfach loslaufen und sich in den nächsten Zug setzen, ohne vorher am Schalter zu reklamieren», sagte Birgit Zandke-Schaffhäuser von der Schlichtungsstelle Mobilität in Berlin. «Ansonsten bleiben Fluggäste leicht auf den Kosten sitzen, wenn sie sich hinterher die Bahnfahrt erstatten lassen wollen. » Denn dann könne es heißen, dass Reisende ein anderes Angebot der Fluggesellschaft zur Ersatzbeförderung nicht genutzt hätten.
Wer nicht darauf warten will, dass die Fluggesellschaft einen Ersatzflug anbietet oder eine Beförderung per Bahn oder Bus organisiert, dürfe bei einem Ausfall der Maschine zwar sofort vom Flug zurücktreten und erhalte dann den Ticketpreis zurück. «Das sollte man sich aber unbedingt am Schalter bescheinigen lassen», rät Zandke-Schaffhäuser. Fällt der Flug nicht aus, sondern verspätet er sich nur, hätten Fluggäste dagegen erst nach fünf Stunden Wartezeit Anspruch auf eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung. Allerdings müsse die Fluggesellschaft bei Flügen über eine Entfernung bis 1500 Kilometer ab zwei Stunden Wartezeit für Essen und Getränke sowie Telefonkosten zahlen und notfalls eine Hotelübernachtung übernehmen.
Passagiere könnten zudem eine Entschädigung fordern, wenn sie wegen eines gestrichenen Flugs am Boden bleiben müssen. Nach einer EU-Verordnung stehen Fluggästen in solchen Fällen auf Strecken von weniger als 1500 Kilometer 250 Euro, bei Strecken bis 3500 Kilometer 400 Euro und bei weiteren Flugreisen 600 Euro zu. «Allerdings ist derzeit strittig, ob es sich um eine Verspätung oder einen Flugausfall handelt, wenn Passagiere zum Beispiel erst am nächsten Tag fliegen können», sagt Zandke-Schaffhäuser. Eine Entschädigung sei nur bei einem Flugausfall möglich. Der Bundesgerichtshof hat einen Streit über diese Frage an den Europäischen Gerichtshof verwiesen (Az: X ZR 95/06), dessen Entscheidung darüber noch aussteht.
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