Veranstalter sagt Hotelbuchung ab: SchadensersatzBad Homburg/Wiesbaden (dpa/tmn) - Wenn ein Reiseveranstalter mitteilt, dass ein gebuchtes Hotel nicht zur Verfügung steht, kann der Kunde von der Reise zurücktreten. Daran ändert sich nichts, wenn sich später herausstellt, dass die gewünschte Hotelunterbringung doch möglich wäre.
Die Reise gilt in solchen Fällen als «vereitelt». Der Kunde ist dann nicht verpflichtet, die Reise anzutreten und hat Anspruch auf Schadensersatz. So entschied das Amtsgericht Bad Homburg (Az. : 2 C 5223/06 [19]), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Im verhandelten Fall hatte der Veranstalter dem Gast mitgeteilt, dass ein Hotelwechsel nötig sei. Der Kunde, der für seine Familie eine Pauschalreise gebucht hatte, war mit dem objektiv nicht gleichwertigen Ersatzhotel aber nicht einverstanden und teilte den Rücktritt vom Reisevertrag mit. Daraufhin rief eine Kundenbetreuerin an und stellte die Unterbringung im ursprünglich gewünschten Hotel in Aussicht. Die Familie blieb aber bei der Kündigung und verlangte auch Schadensersatz für «nutzlos aufgewendete Urlaubszeit». Das Gericht gab ihr Recht: Der Rücktritt von der Reise sei wirksam gewesen.
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