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Deutschland

Neue Fluggastrechte für Behinderte

Service-Säule
Neue Einrichtungen solle das Reisen für Behinderte erleichtern. (Bild: dpa)

Berlin (dpa/tmn) - Flughäfen, Fluggesellschaften und Reiseveranstalter müssen Behinderten oder Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, künftig das Reisen weiter erleichtern.


In einer Verordnung, die am 26. Juli in Kraft tritt, werden sie zu verschiedenen kostenlosen Serviceleistungen verpflichtet. Darauf weist das Bundesverkehrsministerium in Berlin hin. So müssen Flughäfen, wenn gewünscht, eine durchgehende Betreuung von der Ankunft des Passagiers bis zum Abflug sicherstellen.


«Wenn Sie möchten, wird Ihnen bei der Abfertigung geholfen, und Sie werden bei den Sicherheitskontrollen begleitet», heißt es in einer Information, die am Wochenende auch im Internet veröffentlicht werden soll. Zugleich wurde das Luftfahrtbundesamt in Braunschweig als Beschwerdestelle benannt.


Behinderte und in ihrer Bewegung eingeschränkte Menschen müssen ihre besonderen Bedürfnisse mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft oder dem Veranstalter anmelden, so das Ministerium. Auch wird an die Passagiere appelliert, pünktlich zur Abfertigung am ausgewiesenen Kontaktpunkt zu sein.


Fluggesellschaften und Veranstalter, das sehen es die Bestimmungen ebenfalls vor, dürfen sich bei Flügen von oder zu einem europäischen Flughafen nicht aufgrund einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität weigern, eine Buchung zu akzeptieren. Ausnahmen könnten aber geltende Sicherheitsbestimmungen oder technische Hindernisse sein - zum Beispiel die Größe der Flugkabine oder der Türen.


Auch an Bord gibt es klare Vorschriften: So müssen die Airlines unter anderem bei Flügen, die in der EU beginnen oder enden, gratis Mobilitätshilfen oder Begleithunde zu befördern. Einschränkungen kann es auch hier nur aufgrund von Sicherheitsvorschriften und räumlichen Bedingungen geben. Falls erforderlich, wird Behinderten auch Hilfe geleistet, um zu den Toiletten zu gelangen.


Passagiere, die ihre Rechte nicht beachtet sahen, sollten sich laut Empfehlung des Ministeriums zunächst an die Fluggesellschaft oder den Flughafen wenden. Kommt es nicht zu einer Einigung, kann das Luftfahrtbundesamt informiert werden.


Informationen: Luftfahrtbundesamt, Hermann-Blenk-Straße 26, 38108 Braunschweig, E-Mail: fluggastrechte@lba. de


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