Möglicher Lufthansa-Streik: Alternativen gesucht Möglicher Lufthansa-Streik ab 25. Juli: Veranstalter suchen für Reisende nach Transportalternativen. (Bild: dpa) Berlin/Potsdam (dpa/tmn) - Ein Streik bei der Lufthansa könnte vielen Reisenden bald den Urlaub vermiesen. Wenn die Beschäftigten der größten deutschen Fluggesellschaft wie erwartet für einen Streik stimmen, bleiben womöglich schon am 25. Juli die ersten Maschinen am Boden.
Auch tausende Pauschaltouristen wären betroffen. Soweit wollen es die Anbieter aber nicht kommen lassen. «Die Reiseveranstalter suchen bereits eifrig nach Alternativen», sagte der Präsident des Deutschen Reiseverbandes (DRV), Klaus Laepple.
Von einem Streik wären allerdings höchstens vier bis fünf Prozent aller Pauschalreisenden betroffen: «Lufthansa ist ja nicht der klassische Ferienflieger. » Wer Glück hat, könnte nach einer Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft sogar ein bisschen mehr Luxus genießen, weil die eigentlich gebuchte Economy-Kabine schon ausgebucht ist. «Bisher haben wir solche Probleme noch immer gelöst bekommen, dann wird das diesmal auch klappen», sagte Laepple. Genutzt würden Lufthansa-Flüge zum Beispiel von Anbietern von Studienreisen, um ihre Gäste in touristisch weniger erschlossene Gebiete zu bringen.
Veranstaltergästen mit einer Lufthansa-Buchung sind jetzt allerdings erstmal die Hände gebunden, sagte die Reiserechts-Expertin der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam, Sabine Fischer. Solange der Veranstalter die Reise noch nicht offiziell abgesagt hat, gibt es keine Rücktrittsansprüche. Man könnte zwar stornieren, bliebe kurz vor Reiseantritt aber meist auf einem Großteil der Kosten sitzen.
Sagt der Veranstalter die Reise nicht im Vorfeld ab, muss ein Tourist pünktlich am Flughafen erscheinen - und auch Verspätungen in Kauf nehmen. Startet der Flieger mit einer Verspätung von zwei bis fünf Stunden in Richtung Urlaubsziel, hat der Reisende lediglich einen Anspruch auf kostenlose Verpflegung am Flughafen. Kommt der Pauschalreisende erst einen Tag später am Urlaubsort an, kann er allerdings beim Reiseveranstalter im Nachhinein Mängel geltend machen und einen Teil des Preises zurückverlangen.
Ist auch fünf Stunden nach dem ursprünglichen Abflugtermin noch nicht für Abhilfe gesorgt, können Touristen die Reise abbrechen und das gesamte Geld vom Veranstalter zurückverlangen. «Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden besteht allerdings nicht, da der Veranstalter Streikfolgen nicht zu vertreten hat», betonte die Verbraucherschützerin. Weniger Glück hat, wer seinen Flug und das Hotel einzeln gebucht hat und zu spät oder gar nicht im Urlaubshotel ankommt. «Auf eine Entschädigung haben betroffene Verbraucher nach EU-Recht dann kaum Aussichten», sagte Fischer.
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