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USA

Gestrichener Anschlussflug: Schadensersatz möglich

Hannover (dpa/tmn) - Stranden Reisende aus Deutschland in den USA, weil ihr Anschlussflug gestrichen wurde, haben sie Anspruch auf Schadensersatz. Wurde das Ticket in Deutschland gekauft, bestehe eine Vertragsbeziehung nach deutschem Recht.


Dies sagte Paul Degott, Anwalt für Reiserecht in Hannover. Der Kunde habe ein Recht darauf, dass er pünktlich und sicher befördert wird.

Wegen technischer Sicherheitskontrollen wurden in den USA seit Dienstag mehrere Tausend Flüge gestrichen. Allein American Airlines sagte am Donnerstag rund 900 Flüge ab, am Freitag wurden weitere rund 570 gestrichen. Von den Ausfällen waren laut dem Nachrichtensender CNN seit Anfang der Woche mindestens eine Viertelmillion Menschen betroffen.


Sitzen deutsche Reisende in den USA fest, weil ihr Anschluss gestrichen wurde, sollten sie am Schalter der Fluggesellschaft auf eine Weiterbeförderung bestehen, riet Degott.   Wird ihnen ein Ersatzflug angeboten, könnten sie diesen nehmen, sie sollten aber vor Zeugen erklären, dass sie Schadensersatz fordern werden. «Das muss beweisbar sein», so der Reiserechtsexperte.


Nach EU-Recht (Verordnung (EG) 261/2004) greift laut Degott bei Annullierungen ein abgestuftes Leistungssystem. Das gelte für Fluggesellschaften in der EU und für Flüge, die in EU-Länder führen. Nach der sogenannten Rundflugbetrachtung fallen aber auch Flüge in die USA darunter, für die ein Rückflug gebucht wurde. Fallen einzelne Flugstrecken aus, greife die EU-Norm. Betroffene Kunden hätten Anspruch auf pauschalisierten Schadensersatz, der - je nach Streckenlänge - 250, 400 oder 600 Euro beträgt, so Degott. Diese Betrachtungsweise werde allerdings gerade vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg überprüft.


Fluggäste aus Deutschland sollten sich nach der Rückkehr in die Bundesrepublik an den deutschen Sitz der Fluggesellschaft wenden. Die Adresse lässt sich laut Degott über das Luftfahrt-Bundesamt ermitteln. Die Forderungen werden dann an diese Adresse geschickt. «Lassen Sie sich nicht darauf ein, direkt mit den USA zu kommunizieren. » Der Brief könne auf Deutsch formuliert werden. Geht die Airline nicht auf die Forderungen ein, bestehe die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen oder sich an die Schlichtungsstelle Mobilität zu wenden.



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