Drohender Hurrikan kann Grund für Stornierung seinFrankfurt/Main (dpa/tmn) - Droht am gebuchten Urlaubsziel ein Hurrikan, kann das ein Grund für einen Rücktritt vom Reisevertrag sein. Bei «höherer Gewalt» dürften beide Parteien kündigen, sagte der Reiserechtsexperte Prof. Ronald Schmid aus Frankfurt.
Geregelt sei das durch Paragraf 651j im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Demnach darf der Vertrag gelöst werden, wenn eine Reise wegen bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Kosten für die Stornierung würden dann nicht erhoben, sagte Prof. Schmid.
Ob die im Gesetzestext genannten Bedingungen erfüllt sind, komme auf die konkrete Region und unter Umständen auf den Einzelfall an. Wenn durch einen Hurrikan, der sich auf das Urlaubsziel zubewegt, eine erhebliche Gefährdung zu erwarten ist, sei davon auszugehen, dass der Urlauber die gebuchte Reise nicht anzutreten braucht. Natürlich gebe es keinen Rechtsanspruch auf schönes Wetter, sagte Schmid. Wenn aber im «Nahbereich» des Urlaubsziels mit einer Gefährdung von Touristen zu rechnen ist, seien die Voraussetzungen erfüllt. Nahbereich meine dabei nicht nur das Nachbarhotel. «Das meint einen weiteren Umkreis von 200 oder 300 Kilometern. »
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