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Deutschland

Schneechaos: Gute Chancen auf Schadenersatz

Florian Sanktjohanser, dpa

Potsdam (dpa/tmn) - Vom aktuellen Schneechaos betroffene Flug- und Bahngäste haben nach Ansicht von Experten gute Chancen auf Schadenersatz. Grund: Der Hinweis auf höhere Gewalt durch die starken Schneefälle gilt nicht ohne weiteres.


«Nur wenn die Airline nachweisen kann, dass sie alles getan hat, um die Leute auch auf andere Weise zu ihrem Ziel zu befördern, haben die Gäste keine Anspruch auf Schadenersatz», erklärte Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg am Montag (20. Dezember) in Potsdam.


Mit dem Hinweis auf höhere Gewalt durch die starken Schneefälle könnten sich Fluggesellschaften hingegen nicht so einfach aus der Affäre ziehen, sagte die Reiserechtlerin: «Höhere Gewalt ist es meiner Meinung nach nur, wenn der Flughafen komplett gesperrt ist.» Ein wichtiges Kriterium höherer Gewalt sei außerdem die Unvorhersehbarkeit, «und die war spätestens seit dem Wochenende zuvor nicht mehr gegeben», erklärte Fischer-Volk.


Auch Zugreisende, die um Stunden zu spät am Ziel angekommen sind, haben laut Fischer-Volk gute Aussichten, eine Entschädigung zu erhalten. Grundsätzlich erhalten Bahnkunden bei Verspätungen von mindestens 60 Minute ein Viertel des Fahrpreises für die einfache Fahrt zurück, ab 120 Minuten ist es die Hälfte - sofern sich die Bahn nicht wegen höherer Gewalt entlasten kann. «Das ist eine Frage der genauen Umstände im Einzelfall», erklärte die Verbraucherschützerin. Die Bahn müsse für den Hinweis auf höhere Gewalt allerdings nachweisen können, dass sie alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat: «Die Berufung auf Schnee und Kälte reicht nicht aus.»


Damit sie einen Beweis haben, sollten sich Zugpassagiere ihre Verspätung vom Zugbegleiter oder am Servicepoint am Bahnhof schriftlich bestätigen lassen. Die Entschädigung machen Bahnkunden dann beim Servicecenter Fahrgastrechte geltend - oder im Reisezentrum, wenn sie das Formular bereits im Zug ausgefüllt haben.


Für den Luftverkehr sieht die EU-Verordnung 261/2004 grundsätzlich vor, dass Passagiere je nach Länge der Flugstrecke 250 bis 600 Euro Schadenersatz fordern können, wenn bestimmte Umstände eingetreten sind. Dazu gehört, dass ein Flug annulliert wurde oder Abflug und Ankunft am Zielort jeweils mindestens drei Stunden verspätet waren. Nachdem das Winterwetter am vierten Adventswochenende auf zahlreichen Flughäfen in Europa große Probleme hervorgerufen hatte, setzten sich die Flugausfälle auch am Montag fort: Am größten deutschen Flughafen in Frankfurt/Main wurden allein am Vormittag 340 Flüge annulliert.


Von einem Ausfall betroffenen Flugpassagieren riet Fischer-Volk, sich nicht vorschnell mit der Erstattung des Flugpreises abspeisen zu lassen: «Der Fluggast hat eigentlich die Wahl zwischen dem Flugpreis und einer Ersatzbeförderung - die natürlich teurer für die Airline wäre.» Reisende könnten am Schalter der Fluggesellschaft einfordern, dass sie auf andere Weise, also zum Beispiel per Bus oder Bahn, zu ihrem Ziel gebracht werden. Lehnt das Personal das als unmöglich ab, sollten sich Fluggäste das schriftlich bestätigen lassen. «Denn dann können Sie auf eigene Faust eine alternative Beförderung buchen, und die Airline muss diese bezahlen», sagte Fischer-Volk.


Laut der EU-Fluggastrechteverordnung gibt es als Ausgleichszahlung für betroffene Flüge über weniger als 1500 Kilometer 250 Euro. Bei 1500 bis 3500 Kilometern Flugstrecke werden 400 und bei mehr als 3500 Kilometern 600 Euro fällig. Der Flugpreis spielt dabei keine Rolle.


Falls die Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung ablehnt, muss der Gast diese vor Gericht einklagen. Fischer-Volk riet Fluggästen, zuvor einen Fragebogen beim Luftfahrtbundesamt auszufüllen. «Dieses klärt dann mit der Fluggesellschaft, ob sie wegen höherer Gewalt entlastet ist.» So könnten Kunden ihre Chancen vor Gericht ausloten.


Urlauber, die bei einem Reiseveranstalter gebucht haben, wiederum dürfen derzeit kaum auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude hoffen. «Dafür müsste ein Verschulden des Veranstalters vorliegen, zum Beispiel wenn er eine anderweitige Beförderung hätte organisieren können», erklärte die Verbrauchschützerin. «Das ist beim derzeitigen Wetter aber nicht gegeben.» Pauschalurlaubern bleibt, beim Veranstalter Mängelansprüche geltend zu machen. Kommt er zum Beispiel erst zwei Tage zu spät zum Urlaubsort, kann er den Reisepreis um genau diesen Anteil von der gesamten gebuchten Urlaubszeit mindern.


Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt, Telefon: 0180/520 21 78, 14 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz


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